— Häufig gestellte Fragen
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Nach erstmaliger Vorsorge ist die Wiederholung in der Regel nach 6 – 12 Monaten erforderlich. Alle weiteren Vorsorgen nach jeweils 36 Monaten. Bei gravierenden Auffälligkeiten sind die Fristen zu verkürzen.
Die Kosten für die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt laut Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) und DGUV Vorschrift 1 vollumfänglich der Arbeitgeber.
Die meisten Vorsorgen, Impfungen und Eignungsuntersuchungen können vor Ort stattfinden. Mit mobiler Ausstattung führen wir Sammeltermine direkt an Ihrem Standort durch und minimieren so Ausfallzeiten.
Diese unterliegen ausnahmslos der ärztlichen Schweigepflicht!
Eignungsuntersuchung
Eignungsbeurteilungen können insbesondere bei Tätigkeiten mit besonderen gesundheitlichen Anforderungen oder erhöhtem Gefährdungspotenzial relevant sein. Ob eine Untersuchung erforderlich und zulässig ist, hängt von der jeweiligen Tätigkeit und der zugrunde liegenden rechtlichen oder betrieblichen Grundlage ab und wird in der Gefährdungsbeurteilung – bei der wir Sie unterstützen – festgelegt. Manche Untersuchungen z.B. nach der FeV (vgl. oben) sind gesetzlich geregelt.
Der Umfang richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit. Neben einem ärztlichen Gespräch und einer körperlichen Untersuchung können beispielsweise Seh-, Hör- oder weitere Funktionstests Bestandteil der Untersuchung sein.
Bei der Eignungsuntersuchung steht die Frage im Mittelpunkt, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt sind. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient hingegen der Prävention, Früherkennung und individuellen Beratung zu arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken.
Wird die Eignungsbeurteilung vom Unternehmen veranlasst, werden die damit verbundenen Kosten vom Arbeitgeber getragen.
Medizinische Diagnosen und detaillierte Untersuchungsergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Weitergegeben werden grundsätzlich nur die Informationen, die für die Beurteilung der Eignung erforderlich sind.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, muss ihnen ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten werden.
Nein. Das BEM wird vom Arbeitgeber angeboten, die Durchführung erfolgt jedoch mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person.
Das hängt vom individuellen Fall ab. Neben Arbeitgeber und betroffener Person können beispielsweise Interessenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretung, eine Vertrauensperson sowie bei Bedarf der Betriebsarzt oder externe Rehabilitationsträger beteiligt werden.
Nein. Das BEM ist ein umfassender Prozess, in dem geeignete Möglichkeiten für den Erhalt des Arbeitsplatzes gesucht werden. Eine stufenweise Wiedereingliederung kann eine mögliche Maßnahme innerhalb bzw. im Zusammenhang mit diesem Prozess sein.
Der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden, wenn arbeitsmedizinische Fragestellungen relevant sind. Er kann beispielsweise dabei unterstützen, gesundheitliche Anforderungen und Arbeitsbedingungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu entwickeln.
Betriebliches Gesundheitsmanagement
BGM bezeichnet die systematische Gestaltung und Weiterentwicklung betrieblicher Strukturen und Prozesse mit dem Ziel, Gesundheit und gesundheitsförderliche Arbeitsbedingungen langfristig im Unternehmen zu verankern.
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement bildet den übergeordneten strategischen Rahmen. Die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst konkrete Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und ist damit ein möglicher Bestandteil des BGM.
Grundsätzlich können Unternehmen jeder Größe von einem strukturierten Gesundheitsmanagement profitieren. Umfang und Maßnahmen werden dabei an die individuellen Anforderungen und Möglichkeiten des Unternehmens angepasst.
Das hängt vom jeweiligen Unternehmen ab. Möglich sind beispielsweise Maßnahmen zur Ergonomie, Arbeitsorganisation, Bewegung, Stressprävention oder zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen.
Nein. Bereits vorhandene Maßnahmen und Strukturen können einbezogen, systematisch miteinander verbunden und schrittweise weiterentwickelt werden.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Die Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst Maßnahmen, die darauf abzielen, Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz nachhaltig zu stärken. Dabei können sowohl die Arbeitsbedingungen als auch das individuelle Gesundheitsverhalten der Beschäftigten berücksichtigt werden.
Je nach Unternehmen und Bedarf können beispielsweise Angebote zu Bewegung, Ergonomie, Ernährung, Stressbewältigung oder gesundheitsgerechter Arbeitsgestaltung Teil der BGF sein. Gemeinsam schauen wir, welche Maßnahmen zu Ihrem Unternehmen und Ihren Beschäftigten passen.
Betriebliche Gesundheitsförderung ist grundsätzlich für Unternehmen jeder Größe und Branche sinnvoll. Die Maßnahmen können individuell an die vorhandenen Strukturen, Tätigkeiten und Bedürfnisse der Beschäftigten angepasst werden.
Gezielte Gesundheitsförderung kann dazu beitragen, das Gesundheitsbewusstsein der Mitarbeitenden zu stärken, wodurch die Krankheitsquote (Krankenstand) im Unternehmen gesenkt werden kann. Gleichzeitig kann sie die Zufriedenheit und Motivation der Beschäftigten unterstützen.
Zu Beginn betrachten wir gemeinsam die Ausgangssituation und den konkreten Bedarf in Ihrem Unternehmen. Darauf aufbauend können geeignete Ziele und Maßnahmen entwickelt werden, die sich sinnvoll in den Arbeitsalltag integrieren lassen.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr für zertifizierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen nach § 3 Nr. 34 EStG steuer- und sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen. Gesetzliche Krankenkassen unterstützen Unternehmen finanziell und durch kostenlose Beratungen bei der Einführung von BGFProjekten (§ 20b SGB V).
Häufig gestellte Fragen Tauch- & Überdruckmedizin
Bei einer tauchmedizinischen Untersuchung überprüfen wir, ob aus medizinischer Sicht gesundheitliche Einschränkungen oder Risiken beim Tauchen bestehen. Dazu gehören in der Regel eine ausführliche Anamnese, eine körperliche Untersuchung sowie die Beurteilung von Herz-Kreislauf-System und Lungenfunktion. Je nach individuellen Voraussetzungen können weitere Untersuchungen sinnvoll sein.
Eine tauchmedizinische Untersuchung ist sowohl für Sport- und Freizeittaucher relevant, sowie für Personen erforderlich, die beruflich tauchen oder unter besonderen Druckbedingungen arbeiten. Wir beraten Sie individuell dazu, welcher Untersuchungsumfang nach den jeweiligen Regularien für Sie erforderlich ist.
Wie häufig eine erneute Untersuchung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt unter anderem vom Alter, Gesundheitszustand und der Art des Tauchens ab. Wir informieren Sie im Rahmen Ihres Termins über die für Sie passenden Untersuchungsintervalle.
Die Überdruckmedizin beschäftigt sich mit den Auswirkungen eines erhöhten Umgebungsdrucks auf den menschlichen Körper. Sie spielt insbesondere bei Tätigkeiten unter Druckbedingungen und im Zusammenhang mit dem Tauchen eine wichtige Rolle.
Bitte bringen Sie vorhandene medizinische Befunde, relevante Arztberichte und – falls vorhanden – Unterlagen zu früheren tauch- oder überdruckmedizinischen Untersuchungen mit. Bei der Terminvereinbarung informieren wir Sie gerne darüber, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.
Strahlenschutz & Röntgenverordnung
Untersuchungen nach Strahlenschutzverordnung sind u.a. für medizinisches Röntgenpersonal und Werkstoffprüfer oder Mitarbeiter in Atomkraftwerken erforderlich ist.
Der genaue Umfang richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und Exposition. In der Regel berücksichtigen wir die gesundheitliche Vorgeschichte, den aktuellen Gesundheitszustand (durch körperliche Untersuchung und Blutentnahme) sowie die berufliche Strahlenbelastung und beraten zu möglichen gesundheitlichen Risiken.
Die frühere Röntgenverordnung (RöV) gilt seit Ende 2018 nicht mehr als eigenständige Verordnung. Die entsprechenden Regelungen wurden in das modernisierte Strahlenschutzrecht überführt und finden sich heute insbesondere im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung.
Ob eine arbeitsmedizinische Untersuchung erforderlich ist, richtet sich nach der jeweiligen Tätigkeit und der damit verbundenen Exposition. Dies kann beispielsweise Beschäftigte betreffen, die regelmäßig in Bereichen mit Röntgenstrahlung tätig sind.
Die erforderlichen Untersuchungsintervalle richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie der jeweiligen Tätigkeit und Exposition. Wir prüfen die individuellen Voraussetzungen und informieren Unternehmen und Beschäftigte über notwendige Folgeuntersuchungen.
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